Sonderfälle

Kategorie 3-GerätIm Gegensatz zu Geräten der Kategorie 1 u. 2 müssen bei Geräten der Kategorie 3 (einsetzbar nur in Zone 2 bzw. 22) keine auftretenden Gefahren im Fehlerfall (z.B. Kurzschluss, Abreißen von Verbindungen usw.) berücksichtigt werden. Das Gerät wird nur hinsichtlich der Gefährdung während des Normalbetriebes beurteilt. Es ist relativ unwahrscheinlich, dass es, falls doch einmal kurzzeitig eine explosive Atmosphäre vorhanden sein sollte, genau in diesem Moment zu einem Fehlerfall des Gerätes kommt. Daher ist für das Kategorie 3-Betriebsmittel auch keine EG-Baumusterprüfbescheinigung erforderlich. Der Hersteller kann selbst die Konformität des Betriebsmittels mit der entsprechenden Norm bestätigen. Von ecom hergestellte Kategorie 3-Geräte werden trotzdem zusätzlich von einer zertifizierten benannten Stelle geprüft. ecom erhält daraufhin die Konformitätsaussage dieser Prüfstelle.

(- Natürlich bieten Kategorie 2-Betriebsmittel auch in Zone 2 bzw. 22 eine wesentlich höhere Sicherheit..)

Staubexplosionen – wenn auch meist leichterer Art – kommen relativ häufig vor.

In einer Broschüre der Berufsgenossenschaft heißt es:

“Nach den Unterlagen der Sachversicherer kann davon ausgegangen werden, dass sich in der Bundesrepublik durchschnittlich pro Tag eine Staubexplosion ereignet; etwa jede vierte dieser Explosionen wird durch Nahrungs- oder Futtermittelstäube ausgelöst.”

Staubexplosionen sind weltweit eine stetige enorme Gefahr. In den USA wurden z.B. von 1980 bis 1990 etwa 200 schwere Staubexplosionen durch Nahrungs- und Futtermittelstäube verzeichnet, bei denen 54 Menschen getötet und 256 verletzt wurden und ein Sachschaden von etwa 165 Mio. US-Dollar entstand.


**Bild 1.1                                              **Bild 1.2
Anteil der Staubarten an                       Anteil der elektrischen Betriebsmittel an
Staubexplosionen                                 den Zündquellen
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Elektrische Betriebsmittel stellen nur einen geringen Anteil der ermittelten Zündquellen von Staubexplosionen dar – nicht zuletzt auch ein Erfolg der sicherheitstechnischen Festlegungen in den Bestimmungen für die Einrichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

Mit Einführung der “Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen - ElexV“ [1.4] im Jahre 1980 wurde für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in der Zone 10 (ab 01. 07. 2003 in Zonen 20 und 21) eine Baumusterprüfbescheinigung durch eine benannte Stelle gesetzlich vorgeschrieben.
Ein “staubexplosionsgeschütztes“ Betriebsmittel, dessen Oberflächentemperatur bei der genormten Staubauflage von 5mm unterhalb der zulässigen Grenze liegt, kann trotz amtlicher Prüfzeugnisse zur Gefahrenquelle werden, wenn es entgegen den Bedingungen mit einer dicken Staubschicht bedeckt oder gar ganz verschüttet wird.

Mehr als der Gas-Explosionsschutz hängt daher der Staub-Explosionsschutz von der richtigen Auswahl der Betriebsmittel, den Einsatzbedingungen und von einer laufenden Überwachung und Wartung ab.

 


**Bild 1.3
Beispiel für starke Staubablagerungen
bei einer Förderschnecke.

** Bilder, Grafiken und teilweise Textauszüge mit freundlicher Genehmigung der Fa. Danfoss Bauer GmbH und dem Autor der Druckschrift “Explosionsschutz bei Getriebemotoren“ Herrn Helmut Greiner.

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